Die Bundesverfassung schreibt seit 1975 angemessene Restwassermengen in unseren Gewässern vor. Diesen Verfassungsauftrag hat der Bund mit der Revision des eidgenössischen Gewässerschutzgesetzes (GSchG) im Jahr 1991 weitgehend umgesetzt. Die Restwasserbestimmungen von 1991 stellen einen Kompromiss von wirtschaftlichen und ökologischen Interessen dar; sie führen deshalb immer wieder zu Kontroversen.